Faserverbundwerkstoffe seit 1985

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertrag

1.1. Unsere Ange­bote sind freibleibend. Soweit verbindliche Ange­bote abgegeben wor­den sind, haben diese eine Gültigkeit von vier Wochen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer – soweit nicht aus­drück­lich etwas anderes vere­in­bart wurde – berechtigt, das Ange­bot zu widerrufen.

1.2. Änderun­gen oder Ergänzun­gen des Ver­trages, sowie Nebenabre­den bedür­fen der Schrift­form. Mündliche Erk­lärun­gen sind nur nach schriftlich­er Bestä­ti­gung wirk­sam. Etwas anderes gilt nur für Erk­lärun­gen des
Geschäfts­führers, deren Verbindlichkeit aus­drück­lich vere­in­bart wor­den ist.

1.3. All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des Käufers wer­den nur mit unser­er aus­drück­lichen schriftlichen Bestä­ti­gung
Ver­trags­be­standteil.

2. Leistungsdaten- und Unterlagen

2.1. Angaben über Maße, Gewichte und andere Leis­tungs­dat­en sind nicht verbindlich und keine zugesicherten Eigen­schaften im Sinne des Geset­zes. Abwe­ichun­gen, welche die beab­sichtigte Ver­wen­dung des Ver­trags­ge­gen­standes nicht beein­trächti­gen, sind grund­sät­zlich hinzunehmen. Als zumut­bar sind Abwe­ichun­gen von bis zu 10 % anzuse­hen, es sei denn, dass etwas anderes aus­drück­lich schriftlich vere­in­bart wurde.

2.2. Pläne und tech­nis­che Unter­la­gen sind geheim zu hal­ten und bleiben unser Eigen­tum. Alle gewerblichen Schutzrechte, ins­beson­dere Urhe­ber­rechte behal­ten wir uns vor.

3. Preise und Zahlung

3.1. Unsere Preise ver­ste­hen sich exkl. Mehrw­ert­s­teuer ab Werk oder Lager und ohne Abzug. Kosten für Spezialver­pack­ung, Trans­port oder Ver­sicherung sind nicht enthal­ten, son­dern wer­den gegebe­nen­falls sep­a­rat berech­net. Preis­er­höhung bleibt vorbehalten.

3.2. Die geset­zliche Mehrw­ert­s­teuer wird in der am Tage der Liefer­ung gel­tenden Höhe in Rech­nung gestellt. Änderun­gen des Mehrw­ert­s­teuer­satzes zwis­chen Ver­tragss­chluss und Liefer­ung berechti­gen die Parteien zu entsprechen­den Preis­er­höhun­gen bzw. Ermäßi­gun­gen. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung inner­halb von vier Monat­en nach Ver­tragss­chluss eintritt.

3.3. Der Verkäufer ist berechtigt, Kosten­steigerun­gen im Bere­ich von Mate­r­i­al, Lohn oder Trans­port dem Käufer weit­erzu­berech­nen. Für den Fall, dass der Preis entsprechend erhöht wird, ist der Käufer berechtigt, vom Ver­trag zurück­zutreten. Dies gilt nicht, wenn die Kosten­steigerung weniger als 5 % des vere­in­barten Preis­es beträgt.

3.4. Die Zahlungsmodal­itäten mit Beginn ein­er neuen Geschäfts­beziehung für die zwei ersten Beliefer­un­gen erfol­gen per Barzahlung, Vorauskasse oder Nach­nahme. Die verbindliche Aus­sage des Käufers zur Wahl der Zahlungsart muss bei Auf­trag­sein­gang vor­liegen. Vor Aus­führung eines Auf­trags müssen dem Verkäufer die notwendi­gen Dat­en des Käufers wie Num­mer des Han­del­sreg­is­tere­in­trags, Steuer­num­mer des ver­an­la­gen­den Finan­zamts und gegebe­nen­falls die Umsatzs­teueri­den­ti­fika­tion­snum­mer bei Innerge­mein­schaftlichen Geschäften über­mit­telt werden.

3.5. Zahlun­gen sind portofrei und spe­sen­frei zu leis­ten. Erfol­gen Zahlun­gen nicht frist­gemäß, ist der Verkäufer berechtigt, ohne weit­eren Nach­weis Verzugszin­sen in Höhe von 9 % (§288 BGB) über dem jew­eili­gen Basiszinssatz der Europäis­chen Zen­tral­bank (EZB) zu berech­nen. Der Verkäufer hat bei Verzug des Käufers, wenn dieser kein Ver­brauch­er ist, außer­dem einen Anspruch auf Zahlung ein­er Pauschale in Höhe von 40€. Das gilt auch, wenn es sich bei der Ent­gelt­forderung um eine Abschlagszahlung oder son­stiger Raten­zahlung han­delt. Die Pauschale ist auf einen geschulde­ten Schadenser­satz anzurech­nen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsver­fol­gung begrün­det ist. Dessen ungeachtet ste­ht den Parteien der Nach­weis eines entsprechend höheren oder auch niedrigeren Schadens offen.

3.6. Der Käufer ist zur Aufrech­nung nur insoweit berechtigt, als die Gegen­forderung anerkan­nt oder recht­skräftig fest­gestellt wor­den ist. Der Verkäufer ist berechtigt ein vom Käufer behauptetes Zurück­be­hal­tungsrecht durch Sicher­heit­sleis­tung (§ 273 A bs. 3 BGB) abzuwenden.

4. Lieferzeit und Leistungsstörungen 

4.1. Soweit Lieferzeit­en vere­in­bart sind, so begin­nen diese früh­estens mit dem Tage des Ver­tragss­chlusses. Eine Liefer­ung gilt mit dem Tage als erfol­gt, an dem der Kaufge­gen­stand das Werk bzw. Lager des Verkäufers ver­lässt, oder, soweit dies vere­in­bart ist, mit Anzeige der Ver­sand­bere­itschaft. Die vere­in­barte Lieferzeit gilt unter dem aus­drück­lichen Vor­be­halt der Selbstbelieferung.

4.2. Trifft den Verkäufer oder seinen Zulief­er­er schuld­los höhere Gewalt, so ver­längert sich die Lieferzeit um diesen Zeitraum, jedoch max­i­mal um drei Wochen. Erfol­gt die Liefer­ung nicht inner­halb dieser Zeit, sind bei­de Ver­trag­steile berechtigt vom Ver­trag zurück­zutreten. Schadenser­satzansprüche beste­hen in diesem Falle für bei­de Seit­en nicht. Gle­ich­es gilt im Falle von Betrieb­sstörun­gen, sofern diese nicht vom Verkäufer schuld­haft her­beige­führt wor­den sind. Als Betrieb­sstörun­gen sind anzuse­hen: Streik, Aussper­rung, Zer­störung von Teilen des Betriebes, Störung der Betrieb­sver­sorgung oder behördliche Anordnungen.

4.3. Der Käufer ist berechtigt, den Verkäufer zu der Erk­lärung aufzu­fordern, ob die Liefer­ung inner­halb ein­er von ihm geset­zten Nach­frist erfol­gt. Ist dies nicht der Fall, oder erk­lärt sich der Verkäufer nicht, ist der Käufer unter Auss­chluss von Schadenser­satzansprüchen zum sofor­ti­gen Rück­tritt berechtigt. In allen son­sti­gen Fällen des Liefer­verzuges oder der zu vertre­tenden Unmöglichkeit kann der Käufer neben dem Rück­trittsrecht Schadenser­satz ver­lan­gen. Dieser ist jedoch begren­zt auf max. 15 % des Vertragspreises.

4.4. Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteil­ten Auf­trag zurück, ist der Verkäufer, unbeschadet der Möglichkeit einen größeren tat­säch­lichen Schaden gel­tend zu machen, berechtigt, bis zu 15 % des Auf­tragswertes für die durch die Bear­beitung des Auf­trages ent­stande­nen Kosten zu fordern. Dem Käufer bleibt das Recht erhal­ten, einen gerin­geren Schaden oder nachzuweisen, dass dem Verkäufer kein Schaden ent­standen ist.

5. Gefahrübergang und Annahmeverzug 

5.1. Die Gefahr geht mit Aus­liefer­ung ab Werk oder Lager auf den Käufer über. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verkäufer die Versendung übernimmt.

5.2. Ist vere­in­bart, dass lediglich die Ver­sand­bere­itschaft mit­geteilt wird, so geht die Gefahr mit Zugang dieser Mit­teilung auf den Käufer über.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die Ware bleibt bis zum Aus­gle­ich sämtlich­er Verbindlichkeit­en des Käufers gegenüber dem Verkäufer, auch aus anderen Rechtsver­hält­nis­sen, Eigen­tum des Verkäufers (Kon­toko­r­rentvor­be­halt). Während dieser Zeit ist der Käufer – sofern er vom Verkäufer hierzu aufge­fordert wird – verpflichtet, die gelieferte Ware auf seine Kosten gegen jedes Risiko zu versichern.

6.2. Der Käufer ist befugt, die Sache im gewöhn­lichen Geschäftsverkehr weit­er zu veräußern. Für diesen Fall tritt er sämtliche Forderun­gen aus der Weit­er­veräußerung, bis zur Höhe des Kon­toko­r­rentvor­be­haltes, im voraus an den Verkäufer ab, der diese Abtre­tung hier­mit annimmt.

6.3. Ver­ar­beit­et der Käufer den Gegen­stand der Liefer­ung (§ 950 BGB), so gilt dies als für den Verkäufer erfol­gt, mit der Folge, dass dieser Eigen­tümer der neu hergestell­ten Sache wird.

6.4. Wird die Liefer­ung mit anderen Sachen ver­bun­den oder ver­mis­cht, so erwirbt der Verkäufer Miteigen­tum an der neuen Sache in Höhe des Anteils, der sich aus dem Ver­hält­nis des Wertes der ver­ar­beit­eten Vor­be­haltsware zum Wert der übri­gen ver­ar­beit­eten Ware ergibt.

6.5. Der Käufer ist nicht berechtigt, die gelieferte Sache zu verpfän­den oder zur Sicher­heit zu übereignen. Dies gilt auch nach eventueller Verbindung, Ver­mis­chung oder Ver­ar­beitung. Ver­stößt der Käufer gegen diese Verpflich­tung, so begrün­det dies seine Ersatzpflicht. Kommt es zu ein­er Pfän­dung, so ist der Verkäufer unverzüglich zu informieren. Vom Verkäufer gelieferte Ware wird nur in tadel­losem Zus­tand nach sein­er Zus­tim­mung bei fracht­freier Rück­sendung zurückgenom­men. Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10 % für anteilige Kosten gut­geschrieben. Eine Rück­nahme von Son­der­an­fer­ti­gun­gen oder auf Wun­sch des Kun­den beson­ders beschaffter Waren ist ausgeschlossen.

7. Gewährleistung

7.1. Die Gewährleis­tungs­frist beträgt zwölf Monate ab Liefer­ung. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach deren Emp­fang auf Män­gel zu unter­suchen, und fest­gestellte Män­gel unverzüglich zu rügen. Wer­den Män­gel erst später erkennbar, so hat der Käufer diese unverzüglich nach deren Erkennbarkeit zu rügen. Andern­falls erlöschen die Gewährleistungsansprüche.

7.2. Der Verkäufer ist nach sein­er Wahl berechtigt, den Man­gel entwed­er zu beseit­i­gen (Nachbesserung), man­gel­hafte Teile auszu­tauschen, oder den Min­der­w­ert zu erstat­ten. Ein Anspruch auf Liefer­ung ein­er neuen män­gel­freien Sache beste­ht nicht. Im Falle eines Aus­tauschs von Teilen, wer­den die defek­ten Teile Eigen­tum des Verkäufers. Dem Käufer erwach­sen hier­aus keine Kosten, es sei denn, die Sache ist von ihm an einen anderen Ort ver­bracht worden.

7.3. Schla­gen die Nachbesserungsver­suche des Verkäufers mehrmals fehl, oder kommt er seinen Verpflich­tun­gen auch nach Ablauf ein­er vom Käufer geset­zten angemesse­nen Frist nicht nach, ist der Käufer berechtigt, den Man­gel auf Kosten des Verkäufers selb­st zu beseit­i­gen, bzw. beseit­i­gen zu lassen, Her­ab­set­zung des Preis­es (Min­derung) zu ver­lan­gen, oder vom Ver­trag zurückzutreten.

7.4. Darüber­hin­aus­ge­hende Schadenser­satzansprüche jeglich­er Art, ins­beson­dere für Män­gelfolgeschä­den, Ver­let­zung vorver­traglich­er, ver­traglich­er oder geset­zlich­er Pflicht­en, sowie aus geset­zlichen Schuld­ver­hält­nis­sen, ste­hen dem Käufer nur zu, sofern den Verkäufer grobes Ver­schulden oder Vor­satz trifft.

7.5. Für fol­gende Män­gel bzw. Schä­den ist eine Haf­tung des Verkäufers ausgeschlossen:

Mängel/Schäden auf­grund fehler­hafter Lagerung der Ware beim Käufer, es sei denn, der Verkäufer hat es unter­lassen, auf eine notwendi­ge spezielle Lagerung hinzuweisen.

Mängel/Schäden, deren Entste­hung auf eine Anord­nung des Käufers zurück­zuführen ist.

Mängel/Schäden, welche auf Fehler vom Käufer geliefer­t­er Mate­ri­alien zurück­zuführen sind.

Mängel/Schäden auf­grund fehler­hafter Verarbeitung.

Natür­lich­er Verschleiß.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

8.1. Erfül­lung­sort für Liefer­ung und Zahlung ist Schleswig.

8.2. Soweit die Parteien dieses Ver­trages Kau­fleute im Sinne des Han­dels­ge­set­zbuch­es sind, ist Gerichts­stand für alle Kla­gen Schleswig, es sei denn, der Verkäufer klagt am Ort der Nieder­las­sung des Käufers.

8.3. Es gilt das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutschland

Beratung

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